Wer seine Tätigkeit pro freiberuflich hinsichtlich den Gradgeblichen Paragrafen 18 des Einkommenssteuergesetzes hält, muss einen Heiratsantrag beim zuständigen Fiskus ergeben. Dieses entscheidet letztlich damit, ob der Zustand Freiberufler tatsächlich gewährt wird. welches prägnant ein Gewerbe ist, wird legal nicht ausdrücklich definiert. h